Satzung des netzwerk recherche
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Medienkultur durch Qualitätssteigerung der Medienberichterstattung mittels professioneller Recherche und die Förderung des Nachwuchses durch Vermittlung von Recherchetechniken im Rahmen der journalistischen Ausbildung. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Pflege des investigativen Journalismus.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Entwicklung von Ausbildungskonzepten, die Einrichtung von Informationsforen und Wissenstransfer im Rahmen von eigenen Seminaren oder Mentoring, sowie weiteren geeigneten Maßnahmen verfolgt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und die Anordnungen des erweiterten Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Es besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglieder in den Verein aufzunehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
- dem Vorstand,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer,
- bis zu 4 Beisitzern.
Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand iSd. §26 BGB.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereingeschäfte einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen.
§ 10 Wahl des Vorstands
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vereinsvorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Dann besteht Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Es ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, in dem neben den besprochenen Themen alle Entscheidungen und Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, daß sie als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit " der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ! Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Protokollierung
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Satzung des netzwerk recherche (5 S., 140 KB)
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