Satzung des netzwerk recherche

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „"Netzwerk Recherche" Verein zur Förderung von journalistischer Qualität in der Medienberichterstattung". Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „"Netzwerk Recherche" Verein zur Förderung von journalistischer Qualität in der Medienberichterstattung e.V." Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Medienkultur durch Qualitätssteigerung der Medienberichterstattung mittels professioneller Recherche und die Förderung des Nachwuchses durch Vermittlung von Recherchetechniken im Rahmen der journalistischen Ausbildung. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Pflege des investigativen Journalismus.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Entwicklung von Ausbildungskonzepten, die Einrichtung von Informationsforen und Wissenstransfer im Rahmen von eigenen Seminaren oder Mentoring, sowie weiteren geeigneten Maßnahmen verfolgt.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können volljährige natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und die Anordnungen des erweiterten Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Es besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglieder in den Verein aufzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. Unmittelbar vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einzuräumen zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

  • dem Vorstand,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • bis zu 4 Beisitzern.
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über DM 500/250 Euro bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des Vorstandes iSd. §26 BGB. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand iSd. §26 BGB.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand kann Richtlinien und Ordnungen zur internen organisatorischen Struktur erlassen. Sofern hiervon Mitgliederrechte betroffen werden, so muß der Vorstand in der Mitgliederversammlung die Zustimmung der Mitglieder einholen.

Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereingeschäfte einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vereinsvorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Dann besteht Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Es ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, in dem neben den besprochenen Themen alle Entscheidungen und Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, daß sie als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Der Vereinsvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit " der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ! Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 1.4.2001 in Simmerath-Erkensruhr von der Gründungsversammlung beschlossen.

Die Satzung des netzwerk recherche (5 S., 140 KB)

Vereinssatzung [PDF]

Weitere Informationen:

Die Satzung des netzwerk recherche (5 S., 140 KB)

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